dass der Gläubiger für den Fall der Bestätigung eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung (Art. 317 SchKG) auf die genannten Forderungen in dem Umfang, in dem das Verwertungsergebnis zur vollen Befriedigung der übrigen Gesellschaftsgläubiger und zur Deckung allfälliger Liquidations-, Stundungs- oder Konkurskosten benötigt werde, verzichte. Mit dieser von ihm und von C. zu unterzeichnenden Vereinbarung habe der Beschuldigte erreichen wollen, dass ihm nicht vorgeworfen werden könne, trotz Überschuldung per Ende 2017 den Richter gestützt auf Art.