Es ist zugunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass er bei C. einzig um ein Original oder eine Kopie der auf 31. Dezember 2017 der damals allenfalls von C. unterzeichneten Rangrücktrittsvereinbarung nachfragte. Der Beschuldigte ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo vom Vorwurf der versuchten Anstiftung zur Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) freizusprechen. Erwägungen: I. 1. A. war vom 9. Oktober 2012 bis 25. Januar 2019 einziger Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsberechtigung der B. AG mit Sitz in Appenzell.