3.3. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 17. Januar 2023 ist aufzuheben und die Streitsache zur Ergänzung der Untersuchung gemäss obiger Erwägungen und zur Neuverfügung betreffend Anspruch des Beschwerdeführers auf Invalidenrente zurückzuweisen. (…)