Aufgrund der fehlenden effektiven Arbeitstestung bleibt ungeklärt, wie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als Software-Entwickler, allenfalls unter Beizug der von der Beschwerdegegnerin erwähnten etablierten Hilfsmittel, einzuschätzen ist. Diese ungeklärte Frage betreffend der zumutbaren Tätigkeit des Beschwerdeführers ist zuerst zu beantworten, bevor der Invaliditätsgrad errechnet werden kann. Ob dafür ein medizinisches Gutachten notwendig ist oder eine Leistungsabklärung bzw. Belastungserprobung ausreichend ist, bleibt an der Beschwerdegegnerin zu beurteilen.