Dr. med. E. übernahm dennoch die von Dr. med. F. fast drei Jahre zuvor abgegebene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, welcher sich damals noch mitten in der Behandlungsphase befand. Seine Schlussfolgerungen sind somit zu wenig begründet, schliesst er doch selbst auch nicht aus, dass eine quantitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit besteht, könne doch aus den vorliegenden fachärztlichen Befunden «nicht zwingend» eine solche abgeleitet werden. An seiner Beurteilung, welche sich zudem einzig auf die Akten stützt, bestehen zumindest geringe Zweifel, weshalb ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind.