C. gab jedoch keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab. Weshalb er trotz der von Dr. med. D. beurteilten plausiblen Einschränkungen der rechten Hand (schnelles Ermüden, eingeschränkte Feinmotorik, umständlichere Bewegungen) bei Fehlen von Symptomausweitung oder Aggravation, welche sich auch mit weiteren Massnahmen nicht mehr verbessern liessen, dennoch eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seinem angestammten Beruf annahm, begründet Dr. med. E. nicht.