Er begründete nicht, weshalb trotz der von Dr. med. G. angegebenen generellen Verlangsamung bei der PC-Bedie- nung, auch unter Berücksichtigung einer Einhändertastatur bzw. Sprachsteuerung/ sprachgebundenen Texterkennung, dem Beschwerdeführer dennoch eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit in seinem angestammten Beruf möglich wäre. Dr. med. E. stützte sich bei seiner Beurteilung insbesondere auf die Berichte von Dr. med. C. vom 25. Juni 2021, Dr. med. D. vom 3. September 2021 sowie Dr. med. F. vom 14. Februar 2019. Dr. med. C. gab jedoch keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab.