Eine quantitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit könne aus den vorliegenden fachorthopädischen und fachneurologischen Befunden zunächst nicht zwingend abgeleitet werden. Anhand der vorliegenden medizinischen Befunde und Berichte bestehe eine nachvollziehbare qualitative, jedoch keine nachvollziehbare quantitative Einschränkung, wobei letztere nur eingeschränkt beurteilbar sei, nachdem keine Belastungserprobung in der angestammten Tätigkeit mehr habe durchgeführt werden können.