eine Belastbarkeitserprobung für die angestammte Tätigkeit nicht mehr habe stattfinden können, sodass es sich bei der obengenannten Aussage um eine medizinisch theoretische fachorthopädische, retrospektive und damit nur mutmassliche Einschätzung handle. Eine quantitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit könne aus den vorliegenden fachorthopädischen und fachneurologischen Befunden zunächst nicht zwingend abgeleitet werden.