2.4. Den obgenannten ärztlichen Berichten der den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte, denen allen Einschränkungen des Beschwerdeführers seiner rechten Hand zu entnehmen sind, und insbesondere den drei Arztberichten von Dr. med. I., Dr. med. G. und Dr. med. H., welche dem Beschwerdeführer wegen dieser Einschränkungen eine reduzierte Arbeitsleistung bescheinigen, steht die Beurteilung von Dr. med. E., Versicherungsmediziner der Beschwerdegegnerin, vom 17. Januar 2022 gegenüber, aus welcher die Beschwerdegegnerin eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ableitet. So gab er folgendes an: