G. schätzte in seinem Bericht vom 16. November 2021 eine leidensadaptierte Leistungsminderung von 20% ein. Wohl hat er die unfallfremden Gesundheitsschäden (frozen shoulder und M. Dupuytren) miteinbezogen, diese haben aber zum Zeitpunkt seiner Beurteilung unbestrittenermassen keine Auswirkungen (mehr) auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, gab dieser doch bereits am 24. April 2019, also mehr als zwei Jahre zuvor, an, dass sich die Schulterbeschwerden deutlich gebessert hätten.