Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer ohne Zweifel an gewissen Unfallfolgen leidet. Ebenfalls nicht umstritten ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin weder wegen der Schulter noch wegen des Morbus Dupuytren teilweise erwerbsunfähig war.