O., S. 361 und Omlin, a.a.O., S. 256). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Valideneinkommen würden damit nicht der einschlägigen Rechtsprechung entsprechen und seien somit unbeachtlich. Betreffend des Invalideneinkommens werde ausschliesslich der leidensbedingte Abzug moniert. Dem Beschwerdeführer sei 5% gewährt worden. Ein höherer Abzug sei nicht gerechtfertigt.