Sollte das angerufene Gericht wider Erwarten nicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgehen, so müsste aufgrund des vom versicherungsinternen Mediziner festgelegten Zumutbarkeitsprofils basierend auf den Tabellenlöhnen ein Einkommensvergleich vorgenommen werden. Diesbezüglich werde auf den korrekten Einkommensvergleich in der Verfügung vom 31. Januar 2022 verwiesen, woraus ersichtlich werde, dass dem Versicherten keine Invalidenrente zustehe. In der angefochtenen Verfügung seien der Invaliditätsbemessung in Anwendung von Art. 28 Abs. 4