Anders als Dr. G. berücksichtige die Medizinerin die bildgebend ausgewiesenen degenerativen Krankheitsschäden nicht und erachte wiederum als einzige Ärztin eine Leistungsminderung aufgrund erhöhtem Pausenbedarf als angezeigt. Es werde an dieser Stelle auf die Erfahrungstatsache hingewiesen, dass Hausärzte oder behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen würden, weshalb im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen würden.