1.3. Die Beschwerdegegnerin entgegnet im Wesentlichen, der versicherungsinterne Mediziner Dr. E. sei gestützt auf die medizinischen Befunde des Handchirurgs Dr. C. und der Neurologin Dr. D. vom 8. Juni 2021 respektive vom 3. September 2021 in seiner Beurteilung vom 17. Januar 2022 zum Schluss gekommen, dass der Versicherten in seiner angestammten Tätigkeit als Software-Entwickler (100%ige Bürotätigkeit im Sinne eines PC-Arbeitsplatzes) auch mit den unfallbedingten Gesundheitsschäden weiterhin zu 100% arbeitsfähig sei.