Dies bereits gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung des Zumutbarkeitsprofils. Berücksichtige man zusätzlich die vom Beschwerdeführer geschilderte rasche Ermüdung der Hand, welche vermehrte Pausen notwendig mache, sowie die generelle Verlangsamung, wäre mindestens von einem Abzug von 15% aus- 30 - 47 Geschäftsbericht 2023 der Gerichte – Gerichtsentscheide zugehen. Selbst bei ansonsten unveränderter Invaliditätsbemessung sowie medizinischer Beurteilung würde daraus ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers resultieren.