Diese Erhöhung sei vom Bundesgericht zwar widerrufen worden, doch bestätigte es letztinstanzlich den Tabellenlohnabzug von 15% aufgrund einer leidensbedingten Einschränkung der rechten, dominanten Hand (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 8C_227/ 2018 vom 14. Juni 2018 E. 4). Aufgrund der erheblichen verbleibenden Unfallfolgen an der rechten oberen Extremität (vgl. auch Beurteilung des Integritätsschadens) sei vorliegend ein Tabellenlohnabzug von mindestens 10% gerechtfertigt. Dies bereits gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung des Zumutbarkeitsprofils.