Im Entscheid UV 2016/69 vom 25. Januar 2018, E. 6.3, habe das Versicherungsgericht St.Gallen einen durch die Suva vorgenommenen Abzug vom Tabellenlohn von 15% auf 20% erhöht, nachdem diese die Faktoren Alter und lange Selbständigkeit unberücksichtigt gelassen hätte. Diese Erhöhung sei vom Bundesgericht zwar widerrufen worden, doch bestätigte es letztinstanzlich den Tabellenlohnabzug von 15% aufgrund einer leidensbedingten Einschränkung der rechten, dominanten Hand (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 8C_227/ 2018 vom 14. Juni 2018 E. 4).