Der Entscheid sei zwar vom Bundesgericht aufgehoben worden, nicht jedoch in Bezug auf den Tabellenlohnabzug (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 8C_648/2009 vom 24. März 2010 E. 6.1). Im Entscheid UV 2016/69 vom 25. Januar 2018, E. 6.3, habe das Versicherungsgericht St.Gallen einen durch die Suva vorgenommenen Abzug vom Tabellenlohn von 15% auf 20% erhöht, nachdem diese die Faktoren Alter und lange Selbständigkeit unberücksichtigt gelassen hätte.