Bei Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV sei der Lohn massgeblich, den ein Versicherter im mittleren Alter (ca. 42-jährig) in dem Beruf beziehungsweise in der Stellung erzielen könnte, die er zum Zeitpunkt des Unfalls versehen habe. Für die hypothetischen Validen- und Invalideneinkommen sei massgebend, was diese Person auf dem ihr offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbarerweise verdienen könnte. Gemäss Unfallmeldung vom 27. August 2018 sei der Beschwerdeführer am Unfalltag vom 24. September 2018 als angestellter Applikations-Entwickler tätig gewesen. Als vertraglicher Grundlohn sei auf der Unfallmeldung ein Jahreslohn von CHF 134'550.00 angegeben worden.