Er habe denn auch gegenüber der Beschwerdegegnerin bereits Einschränkungen im Hinblick auf Bürotätigkeiten beschrieben (vgl. Telefonnotiz vom 15. Februar 2019: «Tastaturschreiben gehe zwar schon, aber halt auch nicht mehrere Stunden nacheinander, er habe es aber auch nicht versucht.»). Sodann seien überdies aus den Berichten der behandelnden Ärzte Einschränkungen zu entnehmen, bei welchen ein quantitativer Einfluss auf die angestammte Tätigkeit naheliegend sei (vgl. Bericht KSSG vom 3. September 2021: Taubheitsgefühle und Parästhesien an der Hand und am Ellbogen sowie geringe Parästhesien an den Fingerspitzen I-Ill rechts;