rotätigkeit eben blosse Mutmassung bleibe. Gegenüber seinem Rechtsvertreter schildere der Beschwerdeführer, welcher sich nicht als Kämpfernatur beschrieben habe, sondern eher, dass er dazu neige, Dinge zu akzeptieren, glaubhaft, dass er nach wie vor an ähnlichen Beschwerden an der rechten Hand leide, wie er dies schon früher gegenüber der Beschwerdegegnerin angegeben habe. So müsse er nach ca. einer Stunde Arbeit, auch beim Tastaturschreiben oder Arbeiten am Computer, eine Pause einlegen, da die Hand sich verkrampfe bzw. ermüde. Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich wieder Arbeiten am Computer erledigen könne, sei unbestritten.