Selbst wenn die gemäss bestrittener Behauptung der Beschwerdegegnerin unfallfremden Schulterbeschwerden sowie der Morbus Dupuytren einen gewissen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten, wäre gestützt auf die aktuelle Aktenlage immer noch eine mindestens 10%ige Einschränkung der angestammten Tätigkeit aufgrund der unbestrittenermassen unfallkausalen Gesundheitsschäden überwiegend wahrscheinlich. Übereinstimmend mit Dr. G. seien sodann die behandelnden Ärzte des KSSG gemäss Bericht vom 15. November 2019 zum Schluss einer 20%igen Leistungseinschränkung in der angestammten Tätigkeit gekom-