Es sei zwar korrekt, dass Dr. G. festgehalten habe, dass seine Beurteilung unter Einbindung von unfallfremden Gesundheitsschäden erfolge (wobei er auf die damalige Kausalitätsbeurteilung der Beschwerdegegnerin abgestellt und die Schulterbeschwerden sowie den Morbus Dupuytren als unfallfremd angenommen habe), doch wirkten sich diese Gesundheitsschäden gemäss den Akten zum Zeitpunkt der Beurteilung nicht - bzw. wenn, dann höchstens unwesentlich - auf die Arbeitsfähigkeit aus. So habe der Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. F., schon am