16. November 2021 gestützt auf die gleiche Aktenlage zum Schluss gekommen, dass in Anlehnung an die sozialmedizinische Gutachterliteratur eine 20%ige Leistungsminderung in der angestammten Tätigkeit anzunehmen sei. Die Beschwerdegegnerin habe diesbezüglich vorgebracht, dass Dr. G. auch unfallfremde Gesundheitsschäden einbinde und daher nicht auf dessen Beurteilung abgestützt werden könne. Dem sei folgendes zu entgegnen: