5. Gegen den Einspracheentscheid der Suva reichte der Rechtsvertreter von A. (folgend: Beschwerdeführer) am 20. Februar 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, ein und stellte die Rechtsbegehren, es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Januar 2023 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Rente aus UVG von mindestens 10% zuzusprechen, eventualiter sei durch das Kantonsgericht ein Gerichtsgutachten einzuholen und subeventualiter sei die Angelegenheit zwecks Einholung eines externen Gutachtens nach Art. 44 ATSG an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. (…) III.