Ohne Zweifel leide der Versicherte an gewissen Unfallfolgen, so sei ihm auch eine Integritätsentschädigung zugesprochen worden. Dennoch sei bzw. wäre er ohne erfolgte Pensionierung in der angestammten Tätigkeit trotz den genannten Restbeschwerden voll arbeitsfähig. So zeigten sich keine Bewegungseinschränkungen an den Fingern und auch die sonstige Zwischenfingermuskulatur zeigte nur geringe Veränderung im Vergleich zur Gegenseite. Der Versicherte habe zwar einen Kraftverlust beklagt, allerdings seien ihm gemäss eigenen Aussagen anstrengende Tätigkeiten wie Holzhacken möglich.