Nach Würdigung der medizinischen Akten und insbesondere unter Berücksichtigung der schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilung von Dr. med. E. vom 17. Januar 2022, dürfe davon ausgegangen werden, dass der Einsprecher in seiner angestammten Tätigkeit als Softwareentwickler, den er zuletzt in einem 60%-Pensum ausgeübt habe, wieder voll arbeitsfähig gewesen wäre, weshalb ein Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint worden sei.