3. Gegen diese Verfügung erhob der Rechtsvertreter von A. am 16. Februar 2022 Einsprache. 4. Die Suva wies die Einsprache von A. mit Entscheid vom 17. Januar 2023 ab. Als Begründung führte sie im Wesentlichen an, die rechte Schulter des Versicherten würde degenerative Befunde aufweisen, welche unfallfremd seien. Ebenfalls zweifellos unfallfremd sei der Morbus Dupuytren.