4.3. Vorliegend unterliefen dem Grundbuchamt C. jedoch zwei Fehler: Einerseits wurde auf dem Grundbuchauszug vom 6. Juli 2023 die Handänderung vom 20. Juni 2023 nicht vermerkt, was dazu führte, dass die Berufungsklägerin das Gesuch gegen die falsche Partei eingereicht hatte. Andererseits wurde die superprovisorisch verfügte Eintragung am 11. Juli 2023 vorgemerkt, obwohl sie nicht gegen die aktuelle Eigentümerin angeordnet worden ist und somit hätte abgewiesen werden müssen. Der Berufungsklägerin bleibt somit nur, aber immerhin, die Haftungsklage nach Art. 955 Abs. 1 ZGB.