Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin konnte durch den unvollständigen Grundbuchauszug und durch die zu Unrecht erfolgte vorläufige Eintragung im Grundbuch weder ein Parteiwechsel von Gesetzes wegen stattfinden, noch konnte die D. GmbH als Erwerberin den Prozess für B. als Veräusserer weiterführen. Die von der Berufungsklägerin angegebene Literaturstelle (SCHUMACHER/REY, a.a.O., Rz. 945) bezog sich nämlich entgegen der vorliegenden auf eine Situation, in welcher während eines bereits pendenten Gerichtsverfahrens der Grundeigentümer wechselte (vgl. auch HÜRLI- MANN-KAUP, ZBJV 2014, S. 427 ff.).