4.2. Am 23. Juni 2023, an welchem die Berufungsklägerin das Gesuch gegen B. um Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts beim Präsidenten des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. stellte, war die D. GmbH bereits als Eigentümerin des zu belastenden Grundstücks, welches sie am 20. Juni 2023 von B. gekauft hat, im Tagebuch des Grundbuchs C. eingetragen. Die Berufungsklägerin hat somit das Gesuch gegen die falsche Partei gerichtet.