Für die Passivlegitimation bestimmend ist der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs auf Eintragung. Wechselt der Eigentümer vor dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, ist das Gesuch gegen den neuen Eigentümer zu stellen; ein Gesuch gegen den alten Eigentümer muss abgewiesen werden. Der Grundbuchverwalter hat selbst eine gerichtlich verfügte Eintragung daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen die durch das Grundbuch als Eigentümerin ausgewiesene Person angeordnet worden ist; trifft diese Voraussetzung nicht zu, so muss die Anmeldung nach Art. 87 Abs. 1 GBV abgewiesen werden (vgl. SCHMID/HÜRLIMANN-KAUP, Sachenrecht, 5. Auflage, 2017, Rz.