4. 4.1. Die Anmeldung einer Bauhandwerkerpfandeintragung beim Grundbuchamt darf sich nicht gegen den Veräusserer, sondern muss sich vielmehr gegen den Erwerber richten, sobald dieser als neuer Grundeigentümer im Tagebuch eingetragen ist. Passivlegitimiert ist somit nur der im Grundbuch - im Hauptbuch, ggf. aber auch erst im Tagebuch - eingetragene Grundeigentümer (vgl. SCHUMACHER/REY, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 4. Auflage, 2022, Rz. 943, 1408, 1419). Für die Passivlegitimation bestimmend ist der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs auf Eintragung.