Dies hätte es der Berufungsklägerin ermöglicht, innert der viermonatigen Frist ein neues Gesuch gegen die Berufungsbeklagte 1 zu stellen. Zu diesem Zeitpunkt seien noch neun Tage bis zum Ablauf der Viermonatsfrist zur Verfügung gestanden. Gemäss diesen Ausführungen habe entweder ein Parteiwechsel stattgefunden oder aber es liege eine Prozesstandschaft vor und die Berufungsbeklagte 1 habe den Prozess in eigenem Namen für die Berufungsbeklagte 2 weitergeführt. Folglich sei die Berufungsbeklagte 1 passivlegitimiert.