Die Berufungsklägerin habe - ohne entsprechenden Hinweis der Vorinstanz und ohne Ablehnung des Gesuchs um superprovisorische Eintragung des Pfandrechts durch das Grundbuchamt – nämlich nicht damit rechnen müssen, dass die Vorinstanz von einer fehlenden Passivlegitimation ausgehe. Wäre die Berufungsbeklage 1 tatsächlich nicht passivlegitimiert, so hätte schon die superprovisorische Eintragung am 11. Juli 2023 nicht erfolgen dürfen. Dies hätte es der Berufungsklägerin ermöglicht, innert der viermonatigen Frist ein neues Gesuch gegen die Berufungsbeklagte 1 zu stellen.