Trotzdem habe das Grundbuchamt nach telefonischer Rücksprache mit dem Gerichtspräsidenten die Eintragung vorgenommen. Nach der nun im angefochtenen Entscheid dargelegten Begründung sei eine Auswechslung der beklagten Partei auf einmal nicht mehr möglich. Die Berufungsklägerin habe - ohne entsprechenden Hinweis der Vorinstanz und ohne Ablehnung des Gesuchs um superprovisorische Eintragung des Pfandrechts durch das Grundbuchamt – nämlich nicht damit rechnen müssen, dass die Vorinstanz von einer fehlenden Passivlegitimation ausgehe.