zuträfe, was bestritten werde, dann hätte schon die superprovisorische Eintragung nicht vorgenommen werden dürfen. Im Zeitpunkt, als das Pfandrecht am 11. Juli 2023 superprovisorisch im Grundbuch eingetragen worden sei, sei bekannt gewesen, dass die Berufungsklägerin aufgrund der Falschauskunft des Grundbuchamts den grundsätzlich nicht mehr passivlegitimierten Veräusserer (Berufungsbeklagter 2) eingeklagt hätte. Trotzdem habe das Grundbuchamt nach telefonischer Rücksprache mit dem Gerichtspräsidenten die Eintragung vorgenommen.