Aufgrund der vorläufigen Eintragung und der Tatsache, dass die Vorinstanz die neue Eigentümerin als involvierte Person in den Prozess aufgenommen habe, sei die Berufungsklägerin mit Recht davon ausgegangen, dass entweder ein automatischer Parteiwechsel stattgefunden habe oder aber eine Prozessstandschaft fungiert worden sei. Anders habe die Eintragung nicht interpretiert werden können, denn wenn die im angefochtenen Entscheid geäusserte Rechtsauffassung tatsächlich auch in einer solchen Spezialsituation - Falschauskunft des Grundbuchamts -