Sie habe die neue Eigentümerin (Berufungsbeklagte 1) eingeladen, als involvierte Person eine Stellungnahme in diesem Verfahren abzugeben. Aufgrund der vorläufigen Eintragung und der Tatsache, dass die Vorinstanz die neue Eigentümerin als involvierte Person in den Prozess aufgenommen habe, sei die Berufungsklägerin mit Recht davon ausgegangen, dass entweder ein automatischer Parteiwechsel stattgefunden habe oder aber eine Prozessstandschaft fungiert worden sei.