Parteiwechsel von Gesetzes wegen. Nach Auffassung der Berufungsklägerin habe sich die Vorinstanz für die zweite oder dritte Variante entschieden. Die Vorinstanz habe das Grundbuchamt angewiesen, die Eintragung vorzunehmen. Sie habe die neue Eigentümerin (Berufungsbeklagte 1) eingeladen, als involvierte Person eine Stellungnahme in diesem Verfahren abzugeben.