Sie hätte keine Möglichkeit gehabt, in diesem Verfahren rechtzeitig die richtige Partei zu bezeichnen. In der vorliegenden, sehr seltenen Situation, die aufgrund eines Fehlers des Grundbuchamts und nicht aufgrund eines Fehlers der Unternehmerin und Berufungsklägerin entstanden sei, habe das Gericht gemäss SCHUMACHER/REY (Rz. 945 mit Verweis auf weitere Autoren) drei Möglichkeiten, wie es den Prozess fortführen könne: 1. das Gericht setze dem Unternehmer eine Frist für die Klage gegen den aktuellen Eigentümer; 2. es werde eine Prozessstandschaft des Erwerbers zulasten des Veräusserers fingiert; 3. es erfolge ein