31 GBV gewesen, da kein Hinweis auf die hängige Anmeldung erfolgt sei. Aufgrund dieses unvollständigen bzw. falschen Auszugs habe die Berufungsklägerin weder beim Einreichen des Gesuchs am 23. Juni 2023 noch beim Einreichen der ergänzenden Eingabe am 7. Juli 2023 wissen können, dass das Grundstück am 20. Juni 2023 verkauft worden sei. Sie hätte keine Möglichkeit gehabt, in diesem Verfahren rechtzeitig die richtige Partei zu bezeichnen.