3. Die Berufungsklägerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss telefonischer Auskunft des Grundbuchverwalters habe dieser das Grundbuch zufolge Ferienabwesenheit während zwei Wochen nicht nachgeführt. Er habe jedoch mit dem Gerichtspräsidenten gesprochen und man sei übereingekommen, das Pfandrecht einzutragen, da die Bezeichnung der «falschen Partei» auf die Nichtnachführung des Grundbuchs zurückzuführen sei. Der Entscheid verstosse gegen Art. 839 ZGB. Der ausgestellte Grundbuchauszug sei unvollständig gemäss Art. 31 GBV gewesen, da kein Hinweis auf die hängige Anmeldung erfolgt sei.