Bei Veräusserung des Baugrundstücks vor der Rechtshängigkeit des Verfahrens sei eine Auswechslung der passivlegitimierten, beklagten Partei durch den neuen Grundeigentümer nicht möglich. Demzufolge richte sich das Gesuch der A. AG gegen die falsche Partei. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vom 23. Juni 2023 hätte B. die Liegenschaft Nr. X. bereits verkauft und die Handänderung sei im Tagebuch des Grundbuchs C. eingetragen gewesen. Ein Parteiwechsel im Sinne von Art. 83 ZPO sei nicht möglich, weil die Liegenschaft nicht während dieses Verfahrens, sondern bereits zuvor veräussert worden sei.