Grundstücks im Grundbuch eingetragen sei. Wechsle der Eigentümer vor dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, sei gegen den neuen Eigentümer zu klagen. Sobald ein neuer Eigentümer im Tagebuch eingetragen sei, dürfe sich die gerichtliche oder private Anmeldung einer Baupfandeintragung beim Grundbuchamt nicht gegen den Veräusserer, sondern sie müsse sich vielmehr gegen den Erwerber richten. Bei Veräusserung des Baugrundstücks vor der Rechtshängigkeit des Verfahrens sei eine Auswechslung der passivlegitimierten, beklagten Partei durch den neuen Grundeigentümer nicht möglich.