So habe B. die Liegenschaft am 20. Juni 2023, das heisst vor der Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens (23. Juni 2023), an die D. GmbH verkauft. Ein Hinweis, dass die Liegenschaft am 20. Juni 2023 verkauft worden und die Handänderung im Tagebuch eingetragen, im Hauptbuch aber noch nicht nachgeführt sei, fehle jedoch auf dem Auszug vom 6. Juli 2023. In diesem Sinne sei der Grundbuchauszug vom 6. Juli 2023 nach Art. 31 Abs. 4 lit. e GBV unvollständig.