4. Vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts Wechselt der Eigentümer vor Anmeldung einer Bauhandwerkerpfandeintragung, ist das Gesuch gegen den neuen Eigentümer zu stellen; ein Gesuch gegen den alten Eigentümer muss abgewiesen werden (Art. 87 Abs. 1 GBV; Art. 83 ZPO). Vorbehalten bleibt die Haftungsklage nach Art. 955 Abs. 1 ZGB. Erwägungen: I. 1. Die A. AG reichte am 23. Juni 2023 beim Bezirksgericht Appenzell I.Rh. gegen B. ein Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf der Liegenschaft Nr. X. für die Pfandsumme von CHF 62'500.00 nebst Zins zu 5 % seit 30. April 2023 ein.