4.2. Der Beschwerdeführer begründet nicht, weshalb er den bewilligten Bewirtschaftungsweg dann mit Maschinen zu befahren hat, wenn seine Alp nass oder verschneit ist. Überdies ist den Höhenlinien im Geoportal zu entnehmen, dass der Weg keine grösseren Steigungen aufweist. Der Vorteil der Begrünung, nämlich dass dadurch der Weg, welcher im BLN-Gebiet liegt, weniger einschneidend wirkt, überwiegt jedenfalls dem Nachteil der zeitweise eingeschränkten Befahrbarkeit. Die Auflage, den bewilligten Bewirtschaftungsweg zu begrünen, ist demnach nicht zu beanstanden.